ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Version 2.1., Oktober 2022

MOHN AG BÜROKULTUR

1.        Geltungsbereich

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, welche die MOHN AG BÜROKULTUR, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich (nachfolgend «MOHN») mit Kunden/Bestellern (nachfolgend «Käufer») abschliesst. Sie gelten sowohl für die Lieferung von Waren als sinngemäss auch für die Erbringung von Leistungen. Abweichungen von den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die MOHN wirksam. MOHN anerkennt keine anderen Geschäftsbedingungen als ihre eigenen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich darauf, seine eigenen Einkaufs- oder Lieferbedingungen geltend zu machen.

2.        Angebot

Die Angebote von MOHN sind unverbindlich und gelten als freibleibend. Die Angaben in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten, Preislisten, auf der Website etc. von MOHN sind unverbindlich und als Richtwerte zu verstehen. Insbesondere stellen die Angaben in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten, Preislisten, auf der Website etc. von MOHN keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar, ausser es ist explizit anders vermerkt.

3.        Vertragsschluss

  • Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn MOHN nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt oder Lieferung an den Käufer abgesendet hat. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach dem Text der Auftragsbestätigung, dem Inhalt der Lieferung und diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  • Die in den Katalogen, Ringbüchern, Prospekten und auf der Website von MOHN enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äusserungen von MOHN sind nur massgeblich, wenn und soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch MOHN.

4.        Preise

  • Die im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk des Herstellers bzw. ab Lager von MOHN und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, allfälliger vorgezogener Recyclinggebühren (VRG) und Urheberrechtsabgaben bei Elektronikgeräten sowie rein netto in Schweizer Franken (CHF), jedoch exklusive Versandkosten, die der Käufer zu tragen hat. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ebenso hat der Käufer sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Kleinbestellungen, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen.
  • Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich MOHN eine entsprechende Preisänderung vor.
  • MOHN behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren haben, weil die vom Käufer gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

5.        Lieferung

  • Bestellungen werden erst nach vollständigem Zahlungseingang, vorbehältlich vereinbarter Lieferung gegen Rechnung, ausgeliefert. Die Lieferfrist beginnt mit Zahlungseingang oder bei vereinbarter Lieferung gegen Rechnung mit Datum der Auftragsbestätigung bzw. nach Vereinbarung. Die Lieferung erfolgt nur an Zustelladressen innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.
  • MOHN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese entsprechend in Rechnung zu stellen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 90 Tage nach Bestellung als abgerufen.
  • Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Im Übrigen greifen die Bestimmungen zu «Höhe Gewalt» der ICC Switzerland, abrufbar unter https://www.icc-switzerland.ch/images/ICC_ForceMajeure_Hardship_Clauses_March2020_GER.pdf oder unter jeder Nachfolgeseite.
  • Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn MOHN Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, vom Käufer nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Käufer nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen verursacht.
  • Wird der Liefertermin aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nachträglich geändert, oder wird die Ware nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, so hat MOHN das Recht, ab dem 7. Tag die Kosten für Lagerung und des Handlings dem Käufer in Rechnung zu stellen.

6.        Annahmeverzug

Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Kaufsache verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann MOHN die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MOHN ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

7.        Übergang von Nutzen und Gefahr

Der Nutzen und die Gefahr für die Kaufsache gehen unabhängig von der Art der Lieferung mit dem Versand/Transport ab Rampe Werk auf den Käufer über. Für Transportschäden übernimmt MOHN keinerlei Haftung.

8.        Zahlung

  • Der Käufer ist vorbehältlich anderer Vereinbarung zur Vorauszahlung verpflichtet.
  • Bei vereinbarter Lieferung gegen Rechnungen sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
  • Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
  • Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung (CHF) zu leisten.
  • Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche mit seinen Zahlungspflichten zu verrechnen.
  • Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann MOHN unbeschadet ihrer sonstigen Rechte:
  1. die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  2. sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5% verrechnen.
  3. Mahnspesen von CHF 20.- pro Mahnung erheben.
    • Durch MOHN eingeräumte Rabatte oder Boni fallen bei Verzug des Käufers ohne Weiteres weg.
    • MOHN behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. MOHN ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Käufers einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Käufers ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist MOHN befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an seinen Rechnungen geltend zu machen.

9.        Gewährleistung, Haftung

  • Mängel

MOHN verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen nach Massgabe der in der massgebenden Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen auszuführen. Eine Lieferung oder Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie für den vorausgesetzten Gebrauch unter den zwischen MOHN und Käufer zuvor vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur bedingt tauglich ist.

  • Rügepflicht des Käufers

Der Käufer hat die Kaufsache sofort nach Empfang auf äusserlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Äusserlich erkennbare Mängel sind unverzüglich durch den Käufer gegenüber MOHN in schriftlicher Form zu melden und haben genaue Angaben über Umstände und Art der gerügten Mängel zu enthalten. Versteckte Mängel müssen ebenfalls schriftlich innerhalb von 5 Kalendertagen gegenüber MOHN schriftlich gerügt werden. Mängelrügen heben die Zahlungspflicht des Käufers nicht auf.

  • Gewährleistungspflicht und Umfang der Rechte des Käufers
  1. MOHN übernimmt während 2 Jahren nach der Lieferung bzw. Abholung die Garantie für die Mängelfreiheit und die Funktionsfähigkeit des bestellten Produktes, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung/Garantie, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
  3. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungs- bzw. Garantierechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung, sowie Verbrauchsmaterial/Zubehör/beigelegte Batterien/beigelegte bzw. eingebaute Akkus ist ausgeschlossen.
  4. Tritt ein Gewährleistungs- bzw. Garantiefall ein, so besteht der Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzleistung oder Wandlung. Die Wahl über die Art der Mängelbehebung liegt bei MOHN. Entscheidet sich MOHN für die Wandlung des Vertrages, wird eine Gutschrift zu maximal den Wert der von MOHN jeweils gelieferten, betroffenen Kaufsache. Schadenersatzansprüche (inkl. Haftung für Folgeschäden oder für entgangenen Gewinn) sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vollumfänglich wegbedungen.
  5. Die Garantiedauer wird durch einen allfälligen Gewährleistungs- bzw. Garantiefall nicht unterbrochen, sondern läuft weiter.
  6. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
  7. Die gesetzliche Gewährleistung und die Haftung für Hilfspersonen werden wegbedungen.

10.     Rücktritt vom Vertrag

  • Voraussetzungen für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von MOHN zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
  • Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist MOHN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
  1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Gewährung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
  2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren von MOHN weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
  3. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der in den Ziffern 5.3, 5.4 oder 5.5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt.
    • Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
    • Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    • Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von MOHN einschliesslich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäss abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von MOHN erbrachte Vorbereitungshandlungen. MOHN steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rücklieferung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
    • Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11.     Produktehaftpflicht

Der Käufer ist verpflichtet, die bei MOHN erhältlichen Gebrauchsanweisungen bei Aufstellung und Benützung der Kaufsache strikte zu befolgen. Die Haftung von MOHN wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

12.     Abänderung

Abänderungen und Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sowie deren Aufhebung bedürfen zur Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch MOHN.

13.     Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Gerichtsstand ist der Sitz von MOHN in Zürich, Schweiz. Es steht MOHN jedoch das Recht zu, auch das zuständige Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.
  • Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MOHN und dem Käufer unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).